AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jagdschloß Mönchbruch GmbH

 

 

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen des Hotels. 2. Die AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.b. Hotelaufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent-, oder Veranstaltungsverträge und Tischreservierungen die mit dem Jagdschloß Mönchbruch GmbH abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner. 3. Sollte das Hotel seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Beendigung des Vertrages ändern, so gilt die geänderte Fassung als in den Vertrag einbezogen, wenn diese dem Vertragspartner schriftlich unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen mitgeteilt wird und dieser der Einbeziehung nicht binnen einer Frist von 14 Tagen widerspricht. 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn das Hotel der Einbeziehung im Ganzen oder in einzeln aufgeführten Punkten schriftlich zustimmt bzw. diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.

 

II. Vertragsabschluss

1. Der Vertrag (nachfolgend auch „Buchung“ genannt) kommt nach Antrag des Kunden durch die Annahme des Hotels zustande. Der rechtsgültige Vertrag ist wie nach dem Gesetz bestimmt auch mündlich wirksam, einer Rückbestätigung durch den Kunden bedarf es nicht. Für Veranstaltungen mit Speisen und Getränkeumsatz ist der Veranstaltungsplan die Vertragsgrundlage. Dem Hotel steht es frei, die Buchung schriftlich zu bestätigen. 2. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Kunden vor, haftet er dem Hotel gegenüber als Besteller zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner. 3. Der Kunde hat sich über die geltenden AGB vor Vertragsabschluss zu informieren. Diese stehen dem Kunden an der Rezeption des Hotels bzw. auf Wunsch digital zur Verfügung.

 

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weiter in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu bezahlen. Dies gilt auch für von ihn veranlassten Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte. 3. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz. 4. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein (7% auf Übernachtungsleistungen und 19 % auf alle sonstigen Leistungen). Sollte sich der auf die vertraglichen Leistungen jeweils anzuwendende Umsatzsteuersatz nach Vertragsschluss erhöhen oder reduzieren, so werden die Preise entsprechend angepasst. Hier wird der geltende Mwst.-Satz zum Zeitpunkt der Buchung angewandt. 5. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung nach den vertraglichen Vereinbarungen vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % anheben. 6. Im Weiteren ist das Hotel berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn kommunale Abgaben (Kulturförderabgabe, Kurtaxe, etc.) auf die Beherbergung erhoben werden. Die Preiserhöhung ist begrenzt auf die Kosten der oben angegebenen Abgaben. 7. Die Rechnungen des Hotels sind – soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind – mit dem Zugang der Rechnung sofort, ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Verzugszinsen bei Unternehmen in Höhe von 10% und bei Verbraucher in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 8. Die Unter- und Weitervermietung überlassener Zimmer, sonstiger Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zur Vorstellungsgesprächen, Verkauf- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels, wobei § 540 Abs. 1 S. 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 9. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie oder ähnlichem zu verlangen. Erfolgt eine Vorauszahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, so kann das Hotel vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. 10. In begründeten Fällen (z. B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges) ist das Hotel berechtigt, eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder eine erhöhte Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Beherbergungskosten zu verlangen. 11. Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß den vorstehenden Regelungen geleistet wurde. 12. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern. 13. Frühstückszeiten sind täglich von 7.oo bis 11.3o Uhr, an Wochenenden und Feiertagen von 7.30 bis 11.3o Uhr.

 

IV. Zimmerbereitstellung, Zimmerübergabe und Zimmerrückgabe

1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung eines bestimmten Zimmers schriftlich bestätigt. 2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14:00 Uhr am Anreisetag zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung. Gäste, die vor 14:00 Uhr anreisen, können je nach Verfügbarkeit ihre Zimmer so früh wie möglich beziehen. 3. Die bereitgestellten Zimmer sind am Anreisetag bis 18:00 Uhr in Anspruch zu nehmen. Nach diesem Zeitpunkt können sie vom Hotel anderweitig vermietet werden, es sei denn der Kunde hat dem Hotel zuvor ein späteres Eintreffen schriftlich mitgeteilt. Das Hotel ist berechtigt, für Spätanreisen eine Garantie zu verlangen. Das Hotel berechnet für Spätanreisen nach 22.00 Uhr eine Servicepauschale in Höhe von 15 € je Zimmer. 4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Für die zusätzliche Nutzung des Zimmers zwischen 11.00 bis 18:00 Uhr werden 50 % des Zimmerpreises in Rechnung gestellt, ab 18:00 Uhr 100 %. (lt. Preisliste) Etwaige weitere Schadensersatzansprüche des Hotels bleiben vorbehalten. 5. Vereinbarte Abrufkontingente sind ausschließlich direkt über das Hotel buchbar. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit begründet sich nur bei Vorlage einer Reservierungsbetätigung durch das Hotel.

 

V. Rücktritt des Kunden vom Beherbergungs- oder Veranstaltungsvertrag, Tisch-Stornierung (Abbestellung, Stornierung)

1. Der Kunde hat ein Rücktrittsrecht aus dem geschlossenen Beherbergungs- oder Veranstaltungsvertrag. Der Rücktritt des Kunden vom Beherbergungsvertrag regelt sich gemäß § 535 Absatz 2 i. V. m. 537 Absatz 1 Satz 1 BGB 90 % für den vereinbarten Zimmerpreis. Als Erfüllungsanspruch wird nach § 254 BGB jede gebuchte Übernachtung in Rechnung gestellt, soweit eine Weitervermietung nicht möglich ist. Diese Regelung umfasst auch gebuchte Abrufkontingente. Im Weiteren werden ebenfalls Buchungen für Pauschalreisen, bzw. Übernachtungen mit Halb- bzw. Vollpension durch diese Regelung erfasst. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der o. a. Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
Der Kunde kann das Zimmer bei einer mehrtägigen Buchung nicht mehr beanspruchen, wenn er am ersten Tag der Reservierung ohne Rücksprache mit dem Hotel nicht anreist. In diesem Fall ist das Hotel berechtigt und verpflichtet, das Zimmer für den verbleibenden Zeitraum weiter zu vermieten, soweit dies möglich ist. 2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin schriftlich vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlung oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt. 3. Für Buchungen über Drittanbieter gelten die zum Zeitpunkt der Buchung maßgeblichen Stornobedingungen des Anbieters. 4. Gebuchte Leistungen durch Dritte bzw. Sonderleistungen (z. B. Torten, Blumen, etc.), die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind vom Kunden vollständig zu bezahlen. 5. Bei Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag ist das Hotel bei einer Stornierung berechtigt, die vertraglich vereinbarten Kosten gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB in Rechnung zu stellen. Dies beinhaltet auch Stornierungen nach § 314 Abs. 1 S. 2 BGB. Die vom Hotel ersparten Aufwendungen sind zum Ansatz zu bringen. In weiteren regeln sich die Schadenersatzansprüche der vertraglichen Vereinbarung nach §§ 280 Abs. 1, 283 S. 1, 275 Abs. 1 BGB. 6. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen (z. B. Musik, Technik, Torten, Blumen, etc.), die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind vom Kunden vollständig zu bezahlen. 7. Der Rücktritt von einer bestätigten Tisch-Reservierung regelt sich nach § 249 Abs.1 BGB. Als kostenfreie Stornofrist gelten 5 (fünf) Tage vor Termin vereinbart. Kündigt der Kunde außerhalb der Stornofrist, werden 15,- € (fünfzehn) Erfüllungsanspruch je gebuchten Gast berechnet. Für gesetzliche Feiertage (z.B. Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr etc.) bzw. für Sonderveranstaltungen wie Brunch u.a. beträgt die Stornofrist 14 (vierzehn) Tage. Kündigt der Kunde innerhalb der Stornofrist, werden 25,- € (fünfundzwanzig) Erfüllungsanspruch je gebuchten Gast bzw. der jeweilige Menüpreis berechnet. Dies gilt auch, wenn weniger als die gebuchte Gästeanzahl zum reservierten Termin erscheint. Bestellte Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen (z. B. Torten, Blumen, Künstler etc.), die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind vom Kunden vollständig zu bezahlen.

 

VI. Provisionen

1.    Das Hotel verpflichtet sich, bei der Vermittlung von Zimmerkontingenten, Veranstaltungen und sonstigen Leistungen die vertraglich vereinbarten Provisionen für in Anspruch genommene Zimmer und für durchgeführte Veranstaltungen zu bezahlen. Im Hinblick auf die Stornierungspauschalen gemäß 5. und 6. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Provisionsanspruch ausgeschlossen.

 

VII. Rücktritt des Hotels

1.    Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 2. Wird eine vereinbarte oder auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangte Vorauszahlung nicht fristgemäß geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Vertragsaufhebung durch das Hotel begründet keine Schadenersatzansprüche des Vertragspartners oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des Hotels entbindet die Kunden nicht von der Pflicht zum Ersatz des entstandenen Schadens oder der getätigten Aufwendungen. Diese bleiben im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt. 3. Das Hotel ist berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung (§323 BGB) zurückzutreten oder zur Kündigung des Vertrages (§ 314 BGB) berechtigt , wenn beispielsweise ◦ höhere Gewalt und andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; Zimmer und Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z. B. der Person des Kunden oder des Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht werden; ◦ das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung gegen reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; ◦ der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; ◦ eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung entgegen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt; ◦ das Hotel geschlossen wird; ◦ durch einen Umbau des Hotels die ordnungsgemäße Beherbergung und/oder die ordnungsgemäße Durchführung einer Veranstaltung nicht gewährleistet ist; ◦ der Kunde bei einem Beherbergung- und Veranstaltungsvertrag von einem Vertragsbestandteil zurücktritt; ◦ der Kunde die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat; ◦ wenn ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird.

 

VIII. Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl, Änderungen der Veranstaltungszeit und Änderungen des Veranstaltungsortes

1.    Eine Erhöhung oder Verminderung der vom Kunden angemeldeten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Hotels schriftlich eingehen, um bei der Abrechnung anerkannt zu werden. Nach Fristablauf gilt die gemeldete Teilnehmerzahl als Berechnungsgrundlage. 2. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl von mehr als 5 % bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Im Falle einer Erhöhung wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl für die Abrechnung der Leistung zugrunde gelegt. 3. Bei einer nach unten abweichenden vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Hotel berechtigt, die Angebotspreise entsprechend prozentual als neue Berechnungs-grundlage anzupassen. 4. Bei Notwendigkeit ist das Hotel berechtigt, die gebuchte Veranstaltung in einen anderen in der Größe notwendigen Raum zu verlegen. 5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten für die Leistungsbereitschaft gem. § 315 BGB in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden an der Verschiebung der Zeiten. 6. Bei zeitlichen Verschiebungen nach Mitternacht (24:00 Uhr), oder den vereinbarten Veranstaltungszeitraum hinaus ist das Hotel berechtigt, dem Veranstalter eine Servicepauschale in Höhe vom 150 € je angefangene Stunde inklusive Mehrwertsteuer bis 4:00 Uhr in Rechnung zu stellen. Ab 4:00 Uhr beträgt die Servicepauschale 300 € /Stunde. Für die Berechnung der Servicepauschale gelten auch Auf- und Abbauzeiten von externen Veranstaltern (Musiker, Künstler etc.) für die Veranstaltung. 7. Ausstellungen im Foyer und in der Lobby sowie das Platzieren von Werbematerial bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

 

IX. Mitbringen von Speisen und Getränken

1. Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt ausschließlich das Hotel. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. 2. Der Kunde trägt die volle Haftung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der mitgebrachten Speisen und Getränke und stellt das Hotel insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei. 3. Das Hotel übernimmt keine Haftung für die Haltbarkeit der Lebensmittel, die nach einem Veranstaltungstag im Hotel oder vom Hotel zum Selbstverzehr außer Haus mitgenommen werden. Das Hotel ist nicht verpflichtet, dem Kunden zur Mitnahme Transportbehältnisse zur Verfügung zu stellen.

 

X. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei. 2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Dritten unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 3. Der Kunde ist nur mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 4. Störungen am vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat. 5. Bleiben die technischen Anlagen des Hotels ungenutzt, weil der Kunde ein externes Technikunternehmen beauftragt hat, so ist das Hotel berechtigt, eine Ausfallvergütung zu verlangen.

 

XI. Musikdarbietungen, Künstlerauftritte

1.    Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte, etc.) berührt, so ist der Kunde verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren etc.) direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadensersatzansprüche aus den genannten Gründen gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter/Kunde das Hotel von derartigen Gebühren oder Schadensersatzansprüchen frei. 2. Wird durch die Mitwirkung von Künstlern an Veranstaltungen eine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse begründet, so ist der Veranstalter verpflichtet, diese Beiträge unmittelbar zu entrichten. 3. Für den Fall, dass das Hotel für Veranstaltungen des Kunden Künstler engagiert, ist das Hotel berechtigt, die Beiträge zur Künstlersozial- Versicherung, Gema oder sonstige an den Kunden in Rechnung zu stellen.

 

XII. Dekorationsmaterial, Ausstellungsgegenstände für Veranstaltungen

1.    Dekorationsmaterial, Ausstellungsgegenstände oder sonstige, auch persönliche Gegenstände des Kunden, der nicht selbst als Gast im Hotel aufgenommen wird, befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung solcher Gegenstände keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ausgenommen sind zudem alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Pflicht darstellt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und ob deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). 2. Mitgeführtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen des Hotels nicht nach, so ist das Hotel berechtigt, die Entfernung und Lagerung des Dekorationsmaterials zu Lasten des Kunden vorzunehmen. Wegen der möglichen Beschädigungen sind die Aufstellung und die Anbringung von Gegenständen an Wänden und Decken nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Hotels zulässig. 3. Sämtliche vom Kunden oder Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind vom Kunden nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Kunde seiner Entsorgungspflicht nicht unverzüglich nach, ist das Hotel berechtigt, die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vorzunehmen. Verbleiben Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs die vereinbarte Raummiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel eines höheren Schadens vorbehalten. 4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher Abfall entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß entsorgt wird. 5. Beauftragt der Kunde das Hotel mit der Entsorgung von Verpackungsmaterial, so ist das Hotel berechtigt, dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten weiter zu berechnen.

 

XIII. Haftung des Kunden

1.    Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude des Hotels und dessen Einrichtung, die durch den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter des Veranstalters oder seinem Bereich zuzuordnende sonstige Dritte über die übliche Nutzung hinaus verursacht werden. Dies gilt ebenso für in den Hotelbetrieb eingebrachte Haustiere. Das Hotel kann vom Veranstalter zur Absicherung des Haftungsrisikos die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.

 

XIV. Mängel, Mitwirkungspflichten des Kunden

1.    Sollten an den Lieferungen oder Leistungen des Hotels Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Kunde dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit das Hotel die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels/ der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an das Hotel erhoben werden. Der Kunde ist verpflichtet, einen ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.

 

XV. Haftung des Hotels

1.    Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren sind vom Haftungsausschluss ausgenommen sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht für Schäden, die auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Unberührt bleiben ferner die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung aus einer eventuell vom Hotel übernommenen Garantie. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. 2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 701 ff. BGB). 3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. 4. Ansprüche des Kunden gegenüber dem Hotel verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Umstände, die diesen Anspruch begründen. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von 5 Jahren. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

XVI. Gutscheine / Eintrittskarten

1.    Hotelgutscheine sind grundsätzlich drei Jahre gültig. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft/ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB). 2. Gutscheine sind nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eintauschbar. Es ist weder möglich, sich den Gegenwert auszahlen zu lassen, noch besteht das Recht auf Auszahlung des nicht genutzten Restwertes von Gutscheinen. 3. Jeder Gast ist zur Geltendmachung und Einlösung des Gutscheins berechtigt. Der Gutschein ist kleines Inhaberpapier gemäß § 807 BGB. Das Hotel akzeptiert die Einlösung nur gegen Vorlage des Originalgutschein. Veränderte und manipulierte Gutscheine werden ohne Ersatz wertlos gestellt. 4. Eintrittskarten des Hotels gelten nur für die angegebene Veranstaltung. Fällt die Veranstaltung aus, hat der Kunde das Recht auf Rückgabe. Ausgenommen sind höhere Gewalt und andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände welche die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. 5. Eintrittskarten für externe Veranstaltungen unterliegen den AGB des jeweiligen Veranstalters. Das Hotel übernimmt als reiner Kartenverkäufer keine Haftung für fremde Dienstleister.
2.

 

XVII. Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge

1.    Besteht die Leistungspflicht der Jagdschloß Mönchbruch GmbH neben Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogrammes als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen Pauschalreisevertrag. 2. Wegen Veränderungen, Abweichungen und Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn Sie lediglich unerheblich sind. 3. Bei vermittelten Leistungen (keine Pauschalreise) haftet das Hotel nicht für die Leistungserbringung durch fremde Leistungsträger oder Beförderungsunternehmen, sondern lediglich für die ordnungsgemäße Vermittlung der Reiseleistung und für die ordnungsgemäße Weitergabe der Informationen des Leistungsträgers an den Teilnehmer. 4. Bei einer Pauschalreise ist die Haftung des Hotels für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Vertragspartners weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde und soweit das Hotel für einen dem Vertragspartner entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

XVIII. Schlussbestimmungen

1.    Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses notwendig. 2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Jagdschloß Mönchbruch GmbH. 3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels. 4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. 5. Sollten einzelne Bestimmungen des Beherbergungs- oder Veranstaltungsvertrages oder einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufenthalt und für die Durchführung von Veranstaltungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 01. August 2020